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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) – Deutschland

der db electronic® GmbH, Stand November 2016


§ 1 Geltungsbereich

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Käufer genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AVB. Andere Bedingungen des Käufers erkennen wir – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers, insbesondere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Käufers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.
2. Diese AVB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB.
3. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer AVB von uns.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen in Textform niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen.
5. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Textform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.
Unser Schweigen bedeutet keine Zustimmung.

§ 2 Beratung

1. Wir beraten den Käufer nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
2. Unsere Beratungsleistungen basieren auf empirischen Werten. Sofern sich die Beratung auf Umstände erstreckt, auf deren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwa auf die Zusammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Subunternehmern, ist die Beratung unverbindlich.
3. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferte Ware und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Ware verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.

§ 3 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer.
2. Grundsätzlich stellt der vom Käufer erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
3. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Vertrag gültig wird und bleibt.
4. Beschreibungen und Ablichtungen der Ware in technischen Unterlagen, Prospekten, Firmenbroschüren, Katalogen, Preislisten, etc. sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen.
Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Käufer daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in seiner Bestellung ausdrücklich Bezug nehmen.
5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle unsere Lieferungen und sonstige Leistungen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material sowie Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
6. Weicht der vom Käufer erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Käufer die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
8. Aufträge sollen in Textform erteilt werden; Mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Käufers ausgeführt.
9. Zieht der Käufer einen von uns angenommene Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 10 Werktagen, sofern nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
11. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
12. Wir behalten uns vor, die Herstellung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Käufer in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 4 Abrufe

1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In Einzelfällen kann es erforderlich werden, diesen Zeitraum, z.B. auf Grund der Materiallieferzeiten, zu verlängern.
2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Käufer verursacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere die Kalkulation maßgebend.
3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

§ 5 Änderungen

1. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen der Ware, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen die Ware angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Käufer.
3. Technische Änderungen der Ware, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.
4. Eine 10%-ige Über- oder Unterlieferung behalten wir uns vor. Bei Stückzahlen unter 10 Stück beträgt die Über- oder Unterlieferung 1 Stück.
5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferung

1. Lieferungen erfolgen ab Werk gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.
2. Sofern eine Lieferfrist oder ein Liefertermin nicht vereinbart wurde, sind die genannten Lieferfristen und -termine Richttermine.
3. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Käufers; entsprechendes gilt für Liefertermine.
4. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen oder Liefertermine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
5. Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
6. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen übergeben wurde oder wir die Fertigstellung zur Abholung angezeigt haben.
7. Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
8. Werden Lieferfristen nicht eingehalten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen, sofern die Nachfrist nicht in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist.
Soweit sie nicht entbehrlich ist, ist der Käufer nur nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

§ 7 Gefahrübergang, Verpackungen

1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige ihrer Fertigstellung auf den Käufer über.
2. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über.
3. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Käufer entsorgt.
4. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Käufer unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Käufer unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 8 Annahmeverzug

1. Nimmt der Käufer die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht an, sind wir zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen berechtigt.
Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
2. Wir sind befugt, auf Kosten und Gefahr des Käufers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
3. Sind wir berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % seines Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 9 Höhere Gewalt

In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung.
Hierzu zählen auch, aber nicht nur, von uns nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material oder Energiemangel bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit.
Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Käufer als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.

§ 10 Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet.
2. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Käufer gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
3. Für Neukunden und Kunden mit schlechter Zahlungsmoral behalten wir uns die Lieferung per Vorauszahlung vor. In diesem Fall beginnt die Lieferzeit erst bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages auf unser Konto.
4. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Käufer für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge/Forecast) zugrunde. Nimmt der Käufer weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senden wir den Stückpreis auf Anforderung des Käufers angemessen, soweit der Käufer den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
5. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Käufer mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.
Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Käufer. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
7. Bestehen von uns mehrere offene Forderungen gegenüber dem Käufer und werden Zahlungen des Käufers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtig, festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder aber unsere Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Käufer zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.
10. Der Käufer ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.
11. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif ist oder, wenn wir unsere Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
Ist unsere Leistung unstreitig mangelhaft, ist der Käufer zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
12. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
13. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit wird, benötigen wir vom Käufer eine sog. Gelangensbestätigung. Der Käufer ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt der Ware in Textform zu bestätigen, dass er als Abnehmer die Ware als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.
14. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthalten sind, insbesondere, weil wir aufgrund der Angaben des Käufers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Käufer verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet wurden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Dem Käufer obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB bzw. vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen, unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche, nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt.
Der Käufer wird uns ein oder mehrere Teile aus der betroffenen Lieferung unverzüglich überlassen.
2. Die Verwendung mangelhafter Ware ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefergegenstandes unverzüglich einzustellen.
3. Der Käufer überlässt uns die gerügte Ware und räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
5. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

§ 12 Gewährleistung

1. Soweit ein Mangel unserer Ware vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
2. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in unsere Erzeugnisse verbaut oder sonst verwendet worden sind sowie in Fällen, bei denen der Käufer eine Teilausführung des Auftrages bei Dritten verlangt, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse oder den Dritten zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Käufer wieder die Rechte aus dem vorangehenden Absatz 1 zu.
3. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Käufers verbracht wurde.
Sofern die Hin- und Rückfracht von uns getragen wird, bestimmen wir die Art der Verpackung und des Transportes.
4. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
5. Für die Haftung galvanischer Überzüge nach einer Verformung der Ware wird keine Gewährleistung übernommen. Ebenso kann für genaue Maßhaltigkeit galvanischer Überzüge keine Gewähr übernommen werden.
6. Für Veränderung der Ware in Bädern handelsüblicher Zusammensetzung, deren Ursache in einer unsachgemäßen Bearbeitung oder Konstruktionsfehler durch den Käufer oder Dritten lieget, wird keine Haftung übernommen.
7. Für Beständigkeit und Eigenschaften von weiteren verwendeten Materialien können wir die Angaben der entsprechenden Hersteller weitergeben.
8. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Multilayer, Flex- und Starrflexprodukte einer materialspezifischen Feuchtigkeitsaufnahme unterliegen und das Tempern vor der Weiterverarbeitung zwingend erforderlich ist, um Delaminationen durch Entweichen von Feuchtigkeit auszuschließen.
9. Oberflächen in chemisch Zinn produzieren wir ausschließlich auf Kundenwunsch. Eine Gewährleistung für diese Oberfläche übernehmen wir nicht.

§ 13 Rechtsmängel

1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Käufers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Käufer von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden und Kosten trägt der Käufer.
2. Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung unserer Ware oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch unserer Ware mit anderen Waren stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt:
– die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen
– oder die Mängel durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Käufer zumutbaren Umfang geänderten Liefergegenstandes zu beseitigen.
4. Unsere Haftung für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.

§ 14 Haftung

1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haften wir auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe der für uns bestehenden Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt, sofern und soweit die Inanspruchnahme des Versicherers nicht scheitert. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle mindestens 2 Mio. Euro pro Versicherungsjahr.
4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch uns, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Für deliktische Ansprüche haften wir entsprechend der vertraglichen Haftung; einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch gegenüber dem Käufer.
6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
8. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Käufer verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter freizustellen.
11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12. Der Käufer ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.

§ 15 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Ware sowie sonstigen Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Wird die Abnahme der Lieferung durch den Käufer aus Gründen verzögert, die nicht von uns zu vertreten sind, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Im Übrigen richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1, Satz 1 und 2 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 16 Eigentumserwerb

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor.
2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
6. Der Käufer ist berechtigt, die Sache, welche in unserem (Mit-) Eigentum steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung von uns zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Käufer bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
8. Der Käufer informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von uns stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Käufer unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Käufers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
11. Sofern Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eigentumsvorbehalt die Registrierung, z.B. in einem öffentlichen Register, ist, verpflichtet sich der Käufer, alle zur Registrierung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Unterschriften zu leisten.

§ 17 Technische Unterlagen und Fertigungsmittel

1. Wir behalten uns an den von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Unterlagen, EDV-, Test-, Bohr-, Fräsprogramme sowie Filme die von uns zu Produktionszwecken aufgrund von Zeichnungen oder CAD-Daten des Käufers erstellt wurden, stellen Fertigungswerkzeuge dar und sind unser Eigentum; auch wenn dem Käufer einmalig Kosten hierfür in Rechnung gestellt wurden.

§ 18 Materialbeistellungen

Stellt uns der Käufer Materialien zur Verfügung, die wir bei der Herstellung verwenden sollen, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
1. Die beigestellten Materialien werden von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Käufer innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
2. Die uns überlassenen Materialien müssen frei von Fehlern sein und der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
3. Erweist sich das uns überlassene Material infolge von Fehlern als unbrauchbar, so sind uns die hierdurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
4. Für Schäden durch eine ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung des uns vom Käufer beigestellten Materials haften wir nicht.
5. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung fehlerhaften Materials entstehen, zu ersetzen.

§ 19 Geheimhaltung

1. Der Käufer verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren.
Der Käufer sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
2. Eine Vervielfältigung der dem Käufer von uns überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Käufer überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen; der Käufer soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
5. Der Käufer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit unserer Geschäftsbeziehung werben.
6. Der Käufer ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 20 Verwendung in Luft- und Rahmfahrtindustrie

Sofern die Ware in der Luft- und Raumfahrt-Industrie verbaut wird, bitten wir zu beachten, dass in dem Fall die Ware nicht über eine konventionelle Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mitversichert ist.
In dem Fall bedarf es einer gesonderten Mitversicherung im Rahmen einer sog. Luftfahrt-Produkte-Haftpflichtversicherung, die ggf. für den Hersteller des Luftfahrtproduktes besteht.

§ 21 Risiko der Export- und Importfähigkeit

Ist ein Export bestellter Ware mit uns nicht vereinbart, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Ausfuhr der von uns gelieferten Ware genehmigungspflichtig ist.
Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Ware liegt beim Käufer. Es ist Aufgabe des Käufers, dies zu prüfen, z.B. durch eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main.

§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist unser Geschäftssitz.
2. Gerichtsstand ist – sofern der Käufer Kaufmann ist – nach unserer Wahl Wetzlar oder der Geschäftssitz des Käufers.
3. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Teile dieser AVB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
5. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 23 Kontaktdaten

db electronic GmbH
Franz-Haas-Straße 12
79761 Waldshut-Tiengen
Geschäftsführer: Benjamin Klingenberg
Telefon: +49 (0) 6449 92 66 11
E-Mail: daniel.boeck@ db-electronic.com
Internet: www.db-electronic.com
Registergericht: Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Handelsregister Nr. HRB 724412
USt-.Id-Nr.: DE 814 138 432


Waldshut-Tiengen, 1. November 2016
 

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